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Alterseinrichtungen – Pflegeort versus Lebensort

  • Autorenbild: Hagr Arobei
    Hagr Arobei
  • 27. Okt.
  • 4 Min. Lesezeit

Alters- und Pflegeeinrichtungen haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt – von streng geführten Institutionen hin zu Orten, die zunehmend auf individuelle Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten eingehen. In seinem Kolumnenbeitrag zeichnet Prof. Dr. phil. François Höpflinger die Entwicklung von der Fürsorgeeinrichtung zum Lebensort nach und zeigt, wie sich Rechte, Freiheiten und Erwartungen der Bewohnenden verändert haben.


Prof. Dr. phil. Höpflinger on longevity and its impact on retirement and nursing homes.
François Höpflinger, Prof. Dr. phil., ist renommierter Sozialwissenschaftler, emeritierter Titularprofessor und Mitglied der Leitungsgruppe des Zentrums für Gerontologie an der Universität Zürich. Mit seiner langjährigen Expertise ist er der wohl gefragteste Altersexperte der Schweiz und eine zentrale Stimme in der Diskussion um die Herausforderungen und Chancen einer alternden Gesellschaft.

Rückblick

 

Bis Mitte des 20. Jahrhunderts waren die Bürgergemeinden für die Versorgung armer, kranker und alter Menschen verantwortlich und entsprechend wurden lokale Bürger-, Armen- & Altersheime eingerichtet. Sie wurden häufig an Randlagen angesiedelt, mit viel Land und Gärten zur Selbstversorgung durch die Bewohnenden, die unabhängig von ihrem Alter zur Arbeit in der Landwirtschaft oder im Garten verpflichtet waren. In den damaligen Armen- und Altenhäuser des 19. Jahrhunderts und des frühen 20. Jahrhunderts galten strenge Haus-ordnungen (inklusive Verbot eines Besuchs von Wirtshäusern, Tanzveranstaltungen und des Konsums von alkoholischen Getränken im Heim) (vgl. Brändli 2022). Der institutionelle Charakter vieler kommunaler Altersheime war bis in die 1950er Jahre und teilweise darüber hinaus vorherrschend. Eine Modernisierung (inklusive Professionalisierung) der kommunalen Alterspflege erfolgte erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

 

Zwischen 1970 und Mitte der 1990er Jahre wurde die stationäre Alterspflege in vielen Regionen der Schweiz ausgebaut, einerseits durch eine Modernisierung kommunaler Alterseinrichtungen und andererseits durch den Bau neuer Alters- und Pflegeheime, die neuen Pflegekonzepten folgten. In diesem Rahmen wurde verstärkt auf die Lebensgewohnheiten und Lebensgeschichte der Bewohner und Bewohnerinnen Rücksicht genommen. Mehrbett-Zimmer wurden in den letzten Jahrzehnten vermehrt durch Einzelzimmer ersetzt und die Hausordnungen wurden offener, ebenso wie auch die Besuchszeiten ausgeweitet wurden. Zunehmend öffneten sich die Heime auch gegen Aussen, etwa indem das Café auch für externe Besucher und Besucherinnen offensteht, lokale Vereine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen oder Kindergartenkinder mit den alten Bewohnenden gemeinsam Kuchen backen usw.

 

Ausweitung der Rechte und Freiheiten

 

Was Rechte und Freiheiten der Heimbewohnenden betrifft, wurden diese nach und nach ausgeweitet, etwa das Recht sich im dörflichen Wirtshaus ein Bier zu genehmigen oder sich selber eine Mahlzeit via Pizza-Kurier zu bestellen. Die Teilnahme an Veranstaltungen wurde freiwillig, wogegen lange Zeit eine Teilnahme an kirchlichen Gottes-diensten ‚obligatorisch‘ war.

 

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und kantonale Bestimmungen verankern prinzipiell das Recht von (urteilsfähigen) Heimbewohnern auf Mitbestimmung. Dazu gehören die Einbeziehung in Pflegeentscheidungen, die Möglichkeit Beschwerden einzureichen und die Sicherstellung von Autonomie und Selbstbestimmung. Diverse Heime haben Bewohnerräte oder Bewohnerkomitees als Mitbestimmungsorgane eingeführt. Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte – wie der Anstieg der Zahl demenzerkrankter Bewohnender und eine verringerte Aufenthaltsdauer – haben allerdings die Möglichkeiten einer aktiven Mitwirkung vieler Bewohnenden reduziert.

 

Das heutige Hauptprinzip ist, dass alte Heimbewohnerinnen soweit möglich alle Rechte haben, die auch zu Hause lebende Personen geniessen. Allerdings gilt dies nur soweit, als damit andere Bewohnende nicht gestört werden. So kennen Heime – wie alle anderen öffentlichen Einrichtungen – ein generelles Rauchverbot, aber nicht wenige Heime erlauben  das Rauchen von Zigaretten, Zigarren, Pfeifen und teilweise auch von Cannabis-Produkten in speziellen Raucherräumen.

 

In diversen Bereichen ergaben und ergeben sich allerdings weiterhin Kontroversen beziehungsweise unterschiedliche Praktiken: Dies gilt etwa für parteipolitische Kampagnen in Heimen: Urteilsfähige Bewohnende können an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und dies wird durch entsprechende Wahlurnen im Heim garantiert. Umstritten ist – weil damit erhebliche Unruhe ausgelöst werden kann – wie weit politische Parteien im Heim eigene Wahl- und Abstimmungsveranstaltungen durchführen dürfen (etwa auch um Unterschriften für Petitionen und Referenden zu sammeln). Soweit ich dies beurteilen kann, bestehen zu diesem Punkt keine klaren Regelungen und wegweisende Urteile des Schweizerischen Bundesgericht zu politischen Aktivitäten in Pflegeheimen existieren nicht.

 

Kontroversen ergaben und ergeben sich auch bezüglich der Möglichkeit eines assistierten Suizids im Heim selbst. Zunehmend mehr Alterseinrichtungen erlauben heute, dass – wenn von Bewohnenden gewünscht – ein assistierter Suizid im Heim selbst möglich ist (und keine Auslagerung an einen anderen Ort notwendig wird). Bewährt hat sich vor allem die Lösung, wonach die gesamte Organisation und Verantwortung bei der Sterbehilfeorganisation liegt. Das Heim ist nicht direkt involviert, sondern nur der (Wohn)-Ort, wo sich der Sterbeprozess vollzieht.

 

Pflegeheime als Lebensort

 

In den letzten Jahrzehnten wurden biografische und lebenswohnliche Dimensionen der Heimbewohnenden vermehrt berücksichtigt, etwa indem Bewohnende ihr Pflegezimmer mit eigenen Möbeln und biografisch wertvollen Gegenständen einrichten können. Allgemein wurde in den letzten Jahren die Wohnlichkeit der Heime gezielt ausgebaut, wozu auch eine gemütsvolle Farbgestaltung und anregende Aussenanlagen gehören.

 

Das Heim als ‚normaler Lebensort‘ steht allerdings immer im Spannungsfeld mit anderen Aspekten wie beispielsweise Sicherheit und Pflegeleistungen. Einige Heime weisen zudem noch architektonische Elemente aus früheren Zeiten auf, wie lange Gänge und eine spitalähnliche Grundstruktur, wodurch die Wohnlichkeit durch institutionell-wirkende Gebäudeelemente gestört wird. Auch sicherheits- und feuerpolizeiliche Regelungen schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein, etwa durch unästhetisch wirkende Sicherheitstüren. Das Zimmer individuell einzurichten unterliegt ebenfalls pflegerischen Beschränkungen, beispielsweise durch standardisierte Pflegebetten statt individuell gewählte und gewohnte Bette.

 

Die wohnbezogene Modernisierung der Heime wird gesellschaftlich oft zu wenig beachtet, auch weil viele ältere Menschen ein Bild vom Heim in sich tragen, das aus der Vergangenheit stammt. Schlechte Einzelfälle werden medial verbreitet, wogegen gute Beispiele medial unerwähnt bleiben. Gleichzeitig hat sich der Anteil an alten Pflegeheimbewohnenden erhöht, die aufgrund ihrer psychisch-kognitiven Einschränkungen generell Mühe mit jeder grösseren Veränderung aufweisen.

 

In den meisten Fällen bedeutet der Wechsel von einer nicht selten ‚unsystematisch/ unordentlich‘ eingerichteten privaten Wohnung in eine von Sicherheits- und Pflegestandard geprägten Wohneinrichtung ein enormer Umbruch (vieles aus der eigenen Wohnung ist nicht mehr vorhanden, die Wohnumgebung ist anders usw.). Dies kann umso schmerzhafter sein, je länger ein alter Mensch seine bisherige individuell Wohnung gestaltet hat. Heime können durchaus einen neuen – zuerst ungewohnten, später gewohnten – Lebensort sein, aber sie können kaum die bisher gewohnte Wohnung ersetzen. Deshalb ist es zentral, dass – soweit möglich – der Wechsel vor und nach dem Heimeintritt begleitet wird. Dazu gehört auch zu kommunizieren, was sich ändern wird, wo sich aber auch neue Vorteile ergeben. Nicht hilfreich ist es zukünftigen Bewohnern und ihren Angehörigen vorzutäuschen, dass sich mit dem Heimeintritt nichts grundsätzlich ändern wird, weil das Heim sich als ‚normaler Wohnort‘ versteht.

 

Literaturhinweis:

Brändli, Otto (2022) Aufgewachsen im Altersheim. Alters- und Pflegeheim Böndler in Bauma, Mönchaltdorf: Bubu AG.

 

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